Antisemitismus/Nürnberger Gesetze: Unterschied zwischen den Versionen

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== „Blutschutzgesetz“ ==
== „Blutschutzgesetz“ ==
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Das Blutschutzgesetz verbot Eheschließungen zwischen Juden und „Deutschblütigen“. Die „Erste Verordnung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 14. November 1935[9] präzisierte, dass auch die Eheschließung zwischen Juden und „jüdischen Mischlingen zweiten Grades“ mit nur einem jüdischen Großelternteil untersagt sei, da diese den „Deutschblütigen“ zugerechnet werden sollten. „Jüdische Mischlinge ersten Grades“, die von zwei jüdischen Großeltern abstammten, durften „Deutschblütige“ oder „jüdische Mischlinge zweiten Grades“ nur mit besonderer Genehmigung heiraten.
Das Blutschutzgesetz verbot Eheschließungen zwischen Juden und „Deutschblütigen“. Die „Erste Verordnung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 14. November 1935[9] präzisierte, dass auch die Eheschließung zwischen Juden und „jüdischen Mischlingen zweiten Grades“ mit nur einem jüdischen Großelternteil untersagt sei, da diese den „Deutschblütigen“ zugerechnet werden sollten. „Jüdische Mischlinge ersten Grades“, die von zwei jüdischen Großeltern abstammten, durften „Deutschblütige“ oder „jüdische Mischlinge zweiten Grades“ nur mit besonderer Genehmigung heiraten.



Aktuelle Version vom 5. Mai 2021, 10:37 Uhr

1935 verabschiedete der Reichstag in Nürnberg die "Nürnberger Gesetze", mit denen die Ausgrenzung der deutschen Juden einen legalen Rahmen erhielt.

Aufgabe
  1. Erkläre, was durch das Reichsbürgergesetz erreicht werden sollte.
  2. Das Blutschutzgesetz trennte Juden und „Deutschblütigen“.
    1. Überlege, nach welchen Kriterien diese Einteilung getroffen wurde.
      1. Versuch im InternetWikipedia-logo.png weitere Informationen zu finden.
      2. Diskutiere und bewerte!
  3. Überlege, warum in der Namensänderungsverordnung jüdische Namen wie David, Matthias, Johannes oder Josef, bzw. Elisabeth, Maria und (Magda)lena nicht aufgeführt sind.
    1. Kritisiere!

Reichsbürgergesetz

Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 teilte die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“, einerseits und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, „Angehörige rassefremden Volkstums“, andererseits. Damit wurde faktisch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen: Reichsbürger, die volle Rechte erhalten sollten und Reichsangehörige mit geringeren Rechten.

Wesentlich bedeutsamer als das Reichsbürgergesetz selbst waren die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zum Reichsbürgergesetz, durch welche die jüdische Minderheit weiter ausgegrenzt und entrechtet wurde. Diese Verordnungen regelten und bestimmten u. a.

  • die Entlassung der letzten jüdischen Beamten und Notare,
  • die Unterbindung der Berufstätigkeit von jüdischen Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Rechtsanwälten und Patentanwälten,
  • die Meldepflicht und Auflistung jüdischer Gewerbebetriebe,
  • die Zwangsmitgliedschaft in der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland  ; damit die Auflösung aller selbstverwalteten jüdischen Organisationen, den Ausschluss von der öffentlichen Wohlfahrtspflege und dem Besuch staatlicher Schulen,
  • den Verlust der Staatsangehörigkeit beim Verlassen des Staatsgebietes, zugleich den Einzug des Vermögens,
  • den Vermögenseinzug im Todesfall
  • und schließlich die Zuständigkeit der Gestapo anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

„Blutschutzgesetz“

Nuremberg laws Racial Chart.jpg

Das Blutschutzgesetz verbot Eheschließungen zwischen Juden und „Deutschblütigen“. Die „Erste Verordnung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 14. November 1935[9] präzisierte, dass auch die Eheschließung zwischen Juden und „jüdischen Mischlingen zweiten Grades“ mit nur einem jüdischen Großelternteil untersagt sei, da diese den „Deutschblütigen“ zugerechnet werden sollten. „Jüdische Mischlinge ersten Grades“, die von zwei jüdischen Großeltern abstammten, durften „Deutschblütige“ oder „jüdische Mischlinge zweiten Grades“ nur mit besonderer Genehmigung heiraten.

Der Jude und das Mädchen

Gedenktafel am Leo-Katzenberger-Weg in Nürnberg




Namensänderungsverordnung

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938 (RGBl I, 1044) zielte darauf ab, jüdische Deutsche anhand ihrer Vornamen kenntlich zu machen. Sofern sie nicht ohnehin bereits einen jüdischen Vornamen trugen, der „im deutschen Volk als typisch angesehen“ wurde, mussten sie vom Januar 1939 an zusätzlich den Vornamen Israel oder Sara annehmen.

Verzeichnis der jüdischen Vornamen.

a) Männliche Vornamen.

...

Efim, Efraim, Ehud, Eisig, Eli, Elias, Elihu, Eliser, Eljakim, Elkan, Enoch, Esau, Esra, Ezechiel;

...

Jachiel, Jasse, Jakar, Jakusiel, Jecheskel, Jechiel, Jehu, Jehuda, Jehusiel, Jeremia, Jerobeam, Jesaja, Jethro, Jistach, Jizack, Joab, Jochanan, Joel, Jomteb, Jona, Jonathan, Josia, Juda;

...

Machol, Maim, Malchisua, Maleachi, Manasse, Mardochai, Mechel, Menachem, Moab, Mochain, Mordeschai, Mosche, Moses;

...

b) Weibliche Vornamen.

Egele;

Fangel, Feigle, Feile, Fradchen, Fradel, Frommet;

...

Jachet, Jachewad, Jedidja, Jente, Jezabel, Judis, Jyske, Jyttel;

...
Quelle: Richtlinien über die Führung von Vornamen


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