Historische Stichworte/Grundgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
Aus ZUM-Unterrichten
Main>Ugh |
K (→Siehe auch: +Vorlage:D nach 1945) |
||
Zeile 29: | Zeile 29: | ||
* [[Deutschland 1945-1949]] | * [[Deutschland 1945-1949]] | ||
{{D nach 1945}} | |||
[[Kategorie:Geschichte]] | [[Kategorie:Geschichte]] | ||
[[Kategorie:Politik und Sozialwissenschaften]] | [[Kategorie:Politik und Sozialwissenschaften]] | ||
[[Kategorie:Wirtschaft]] | [[Kategorie:Wirtschaft]] |
Version vom 19. Januar 2006, 18:15 Uhr
Übersicht
Unterricht
Wirtschaft
Artikel 14 [Eigentum - Erbrecht - Enteignung](...)
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Übung
- Nennen Sie Beispiele, bei denen Artikel 14 angewendet wird.
- Beurteilen Sie, in welchen Fällen Artikel 14 Abs. 3 zum tragen kommen kann.
Weblinks zu Artikel 14 - Enteignung
- Vorlage:Wp
- Keine Entschädigung für enteignete Bodenreform-Erben
- Enteignungsbehörde
- Historische Enteignung von Metallen (1918)
- ...