Historische Stichworte/Reichspräsident: Unterschied zwischen den Versionen
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Er hatte das Recht, den Reichskanzler und die Minister zu ernennen und war oberster Befehlshaber der [[../Reichswehr|Reichswehr]]. Nach Artikel 48 der Weimarer Verfassung hatte er das Recht, zusammen mit dem Reichskanzler [[../ | Er hatte das Recht, den Reichskanzler und die Minister zu ernennen und war oberster Befehlshaber der [[../Reichswehr|Reichswehr]]. Nach Artikel 48 der Weimarer Verfassung hatte er das Recht, zusammen mit dem Reichskanzler [[../Notverordnung|Notverordnungen]] zu erlassen. | ||
Aktuelle Version vom 18. Dezember 2022, 12:30 Uhr
Der Reichspräsident war nach der Verfassung der Weimarer Republik das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches.
Er hatte das Recht, den Reichskanzler und die Minister zu ernennen und war oberster Befehlshaber der Reichswehr. Nach Artikel 48 der Weimarer Verfassung hatte er das Recht, zusammen mit dem Reichskanzler Notverordnungen zu erlassen.