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Postwertzeichen sind lt. Urteil des LG München (AZ 21 S 20861/86) gemeinfrei: „Durch die Abbildung der Briefmarke „500 Jahre Rathaus Michelstadt“ im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post- und Fernmeldewesen fällt das Werk unter § 5 Abs. 1 UrhG. ...Der Nachdruck durch den beklagten Schwaneberger Verlag („Michel“) blieb zulässig.“ | Postwertzeichen sind lt. Urteil des LG München (AZ 21 S 20861/86) gemeinfrei: „Durch die Abbildung der Briefmarke „500 Jahre Rathaus Michelstadt“ im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post- und Fernmeldewesen fällt das Werk unter § 5 Abs. 1 UrhG. ...Der Nachdruck durch den beklagten Schwaneberger Verlag („Michel“) blieb zulässig.“ | ||
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2022, 09:42 Uhr
Georg Christoph Lichtenberg
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Postwertzeichen sind lt. Urteil des LG München (AZ 21 S 20861/86) gemeinfrei: „Durch die Abbildung der Briefmarke „500 Jahre Rathaus Michelstadt“ im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post- und Fernmeldewesen fällt das Werk unter § 5 Abs. 1 UrhG. ...Der Nachdruck durch den beklagten Schwaneberger Verlag („Michel“) blieb zulässig.“
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aktuell | 11:41, 6. Jun. 2017 | 651 × 553 (92 KB) | Klaus Dautel (Diskussion | Beiträge) | Da es sich um eine Briefmarke handelt, gehe ich davon aus, dass die Wiedergabe derselben urheberrechtlich unbedenklich ist. |
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