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Historische Stichworte/Schuldenbremse

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Mit der Schuldenbremse wird im Grundgesetz eine von der Konjunktur unabhängige, staatliche Neuverschuldung für die Länder verboten und für den Bund auf maximal 0,35 Prozent des nominellen Bruttoinlandsprodukts (BIP) beschränkt.

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