Misstrauensvotum
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Ein Misstrauensvotum kann vom Parlament einem Minister ausgesprochen werden. Dagegen ist der Bundeskanzler davor gesichert, wenn nicht eine absolute Mehrheit (mit einer Stimme mehr als die Sitze im Parlament) durch die Wahl eines Gegenkandidaten den Kanzler abwählt. Diese Regelung wurde aufgrund der Erfahrungen in der Weimarer Republik im Artikel 67[1] des Grundgesetzes festgeschrieben und wird als konstruktives Misstrauensvotum bezeichnet.