Handel im Mittelalter/Marktordnung

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Das geschäftige Treiben sieht vielleicht chaotisch aus - es gab aber eine Marktordnung, die das Zuasammenleben regelte.

Marktordnung

  1. Wir verbieten, Schwerter und Dolche innerhalb der Stadt zu tragen. Und so oft Leute getroffen werden, die Schwerter tragen, so oft werden sie der Stadt 6 Schillinge und dem Richter 60 Pfennige zahlen.
  2. Wenn einer (der ein Schwert trägt) kein Geld besitzt, wird ihm die Hand abgeschlagen werden. [...]
  3. Wucherer[1] und Vorkäufer[2] verbieten wir unter Strafe von 5 Pfund und erklären sie außerdem für rechtlos.
  4. Wir verordnen, 2 ½ Pfund Rindfleisch für einen Schilling zu verkaufen und ebenso viel Hammelfleisch und drei Pfund Ziegenfleisch. Die Leute, die es anders machen, werden der Stadt 6 Schillinge und dem Richter 60 Pfennige zahlen. [...]
  5. Wir verordnen, dass kein Kauf außerhalb des öffentlichen Marktes stattfindet. [...]
  6. Lotterbuben[3] in jeder Art halten wir fern. Die Leute, die sie über eine Nacht hinaus beherbergen, verurteilen wir zu 1 Pfund.
    Markt- und Gewerbeordnung der Stadt Landshut, 1256 (Auszug)


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Weblinks

  1. jemand, der zu stark überhöhten Preisen verkauft, siehe WucherWikipedia-logo.png
  2. jemand, der Waren aufkauft, um sie teurer weiterzuverkaufen
  3. Taugenichts