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Historische Stichworte/Tarifautonomie: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Tarifautonomie''' ist das in Deutschland in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Recht der Koalitionen, Vereinbarungen (laut Tarifvertragsgesetz mit normativer Wirkung) frei von staatlichen Eingriffen über Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, insbesondere Tarifverträge über Arbeitsentgelt und Arbeitszeit, abzuschließen.
Zur '''Tarifautonomie''' gehört ''erstens'' {{wpde|Koalitionsfreiheit}}, das heißt, das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen, und ''zweitens'' das Recht, frei von staatlichen Eingriffen {{wpde|Tarifvertrag|Tarifverträge}} über Arbeitsentgelt und Arbeitszeit, abzuschließen.
Die ''Koalitionsfreiheit'' ist in Deutschland in Art. 9 Abs. 3 [[Grundgesetz]] garantiert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tarifverhandlungen sind im {{wpde|Tarifvertragsgesetz}} festgelegt.
== Linkliste ==
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*{{wpde|Tarifautonomie}}
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{{Historisches Stichwort}}
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Aktuelle Version vom 13. März 2025, 16:21 Uhr

Zur Tarifautonomie gehört erstens KoalitionsfreiheitWikipedia-logo.png, das heißt, das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen, und zweitens das Recht, frei von staatlichen Eingriffen TarifverträgeWikipedia-logo.png über Arbeitsentgelt und Arbeitszeit, abzuschließen. Die Koalitionsfreiheit ist in Deutschland in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz garantiert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tarifverhandlungen sind im TarifvertragsgesetzWikipedia-logo.png festgelegt.

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