Jugend unter Hitler/Grußverweigerer: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ZUM-Unterrichten
(n)
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
 
Zeile 30: Zeile 30:


Quelle: Zit. nach Bohn, W.: Stuttgart Geheim; Frankfurt 1978, S. 112.
Quelle: Zit. nach Bohn, W.: Stuttgart Geheim; Frankfurt 1978, S. 112.
{{:Jugend_unter_Hitler/Navigation}}
== Weblinks ==


[[Kategorie:Nationalsozialismus]]
[[Kategorie:Nationalsozialismus]]

Aktuelle Version vom 4. Mai 2023, 13:43 Uhr

Verordnung: Hitlergrußverweigerer, 1937

"Fürsorge" für Grußverweigerer

Der Kulturminister

StuttgartN.,29. April1937

Stadt der Auslandsdeutschen

Nr. 7022

An die

Ministerialabteilung für die Volksschulen

Auf die Berichte vom 12. April d. Js. Nr. A. 2288

13. April d. Js. Nr. A. 2658 und

21. April d. Js. Nr. A. 2704

Betrifft: Verweigerung des Hitler-Grußes durch Schüler.

Bei aller Würdigung des Grundsatzes, daß der Glaube eines jeden eigenste Angelegenheit ist, die er nur vor seinem Gewissen zu verantworten hat, kann es doch nicht geduldet werden, daß durch angebliche Gewissensbedenken weniger Personen die Anordnungen der staatlichen Stellen durchkreuzt werden und die Volksgemeinschaft gestört wird. Ich kann nicht anerkennen, daß es aus Gewissensgründen unmöglich ist, den Deutschen Gruß darzubringen, und damit dem Führer und Kanzler des Deutschen Reiches Heil für seine Arbeit im Dienste des Volkes zu wünschen. Schüler, die sich auf Anweisung der Eltern weigern, den vorgeschriebenen Gruß zu erweisen, stören und schädigen die Schulgemeinschaft und können deshalb nicht in der Schule belassen werden. Da es aber andererseits auch nicht zulässig ist, solche Schüler, soweit sie noch im schulpflichtigen Alter sind, ohne die notwendige Schulbildung zu lassen und sie so der Gefahr der Verwahrlosung auszusetzen, muß in solchen Fällen die sofortige Fürsorgerziehung in die Wege geleitet werden. Die §§ 62 und 67 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 geben dazu die gesetzliche Handhabe.

Die zuständigen Bezirksschulämter werden hiermit beauftragt, die Eltern, die nach den vorliegenden Berichten ihre Kinder dazu anhalten, die Erweisung des Deutschen Grußes zu verweigern, in diesem Sinne und in allem Ernst aufzuklären. Verharren sie trotzdem auf ihrem Standpunkt, dann ist beim zuständigen Amtsgericht unter Mitteilung dieses Erlasses unverzüglich die vorläufige Fürsorgeerziehung gemäß § 67 des Reichsgesetze für Jugendwohlfahrt zu beantragen.

gez. Mergenthaler.

Quelle: Zit. nach Bohn, W.: Stuttgart Geheim; Frankfurt 1978, S. 112.

Weblinks