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(1) 1Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes. | |||
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter | |||
# gegen den Willen der Schwangeren handelt oder | |||
# leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. | |||
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.|Strafgesetzbuch (StGB) <br> | |||
Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben<br> | |||
§ 218 Schwangerschaftsabbruch}} | |||
Quellen: | |||
# [https://www.hdg.de/lemo/bestand/objekt/druckgut-stern-wir-haben-abgetrieben.html Druckgut Stern "Wir haben abgetrieben!"] | # [https://www.hdg.de/lemo/bestand/objekt/druckgut-stern-wir-haben-abgetrieben.html Druckgut Stern "Wir haben abgetrieben!"] | ||
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# [https://www.emma.de/artikel/wir-haben-abgetrieben-265457 Die Stern-Aktion & ihre Folgen] (Alice Schwarzer auf emma.de) | # [https://www.emma.de/artikel/wir-haben-abgetrieben-265457 Die Stern-Aktion & ihre Folgen] (Alice Schwarzer auf emma.de) |
Version vom 14. Januar 2020, 07:33 Uhr
gleicher Lohn für gleiche Arbeit
„[1] Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. [2] Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.“
§ 1356 BGB Absatz 1 (Fassung bis 1977)
Familienunterhalt (Der Mann war aber nicht verpflichtet zu sagen, wie viel er vierdient.)
Haushalt
Ich habe abgetrieben
- Hör' Dir das Lied auf Youtube an. Überlege, was eine Engelmacherin ist.
- Schau dir das unter Quelle 1 verlinkte Bild an. Überlege, was in dem Artikel steht.
- Erkläre kurz, was man unter dem §218 versteht.
{7Zitat| (1) 1Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
- leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.|Strafgesetzbuch (StGB)
Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben
§ 218 Schwangerschaftsabbruch}}
Quellen:
- Druckgut Stern "Wir haben abgetrieben!"
- Wir haben abgetrieben!
- Die Stern-Aktion & ihre Folgen (Alice Schwarzer auf emma.de)