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Historische Stichworte/Scharia: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Scharia''', das islamische Recht, beinhaltet (insbesondere im islamischen Rechtskreis) alle religiösen und rechtlichen Normen, die zur Rechtsfindung dienen. Dabei gilt Allah als die entscheidende Rechtsquelle, die im [[Koran]] offenbart worden ist. Bei der Scharia handele es sich allerdings nicht um ein kodifiziertes, unveränderliches Rechtssystem, sondern um ein Regelwerk, das sich stets immer weiter entwickelt. Sie besteht nicht aus Einzelregelungen, sondern ist eine Rechtsquellen- und Rechtsfindungslehre. Daher gibt sie anders als das kodifizierte Gesetz dem Richter nicht nur einen Ermessenspielraum, sondern kann so interpretiert werden, dass sie zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.  
Die '''Scharia''', das islamische Recht, beinhaltet (insbesondere im islamischen Rechtskreis) alle religiösen und rechtlichen Normen, die zur Rechtsfindung dienen. Dabei gilt Allah als die entscheidende Rechtsquelle, die im [[Koran]] offenbart worden ist. Bei der Scharia handele es sich allerdings nicht um ein kodifiziertes, unveränderliches Rechtssystem, sondern um ein Regelwerk, das sich stets immer weiter entwickelt. Sie besteht nicht aus Einzelregelungen, sondern ist eine Rechtsquellen- und Rechtsfindungslehre. Daher gibt sie anders als das kodifizierte Gesetz dem Richter nicht nur einen Ermessenspielraum, sondern kann so interpretiert werden, dass sie zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.  


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Version vom 8. September 2025, 16:12 Uhr

Die Scharia, das islamische Recht, beinhaltet (insbesondere im islamischen Rechtskreis) alle religiösen und rechtlichen Normen, die zur Rechtsfindung dienen. Dabei gilt Allah als die entscheidende Rechtsquelle, die im Koran offenbart worden ist. Bei der Scharia handele es sich allerdings nicht um ein kodifiziertes, unveränderliches Rechtssystem, sondern um ein Regelwerk, das sich stets immer weiter entwickelt. Sie besteht nicht aus Einzelregelungen, sondern ist eine Rechtsquellen- und Rechtsfindungslehre. Daher gibt sie anders als das kodifizierte Gesetz dem Richter nicht nur einen Ermessenspielraum, sondern kann so interpretiert werden, dass sie zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.

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