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Dieser Paragraf kann wohl Anwendung auf Textsammlungen in gedruckter Form und eventuell auch auf lokalen digitalen Medien finden, aber wohl kaum auf Textsammlungen im Internet. --[[Benutzer:Karl Kirst|Karl Kirst]] 21:25, 3. Jun. 2009 (UTC)|Meinung}} | Dieser Paragraf kann wohl Anwendung auf Textsammlungen in gedruckter Form und eventuell auch auf lokalen digitalen Medien finden, aber wohl kaum auf Textsammlungen im Internet. --[[Benutzer:Karl Kirst|Karl Kirst]] 21:25, 3. Jun. 2009 (UTC)|Meinung}} | ||
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Version vom 28. November 2021, 11:43 Uhr
Diese Seite stellt Links und Denkanstöße zum Thema Urheberrecht und Copyright vor. Eine schülernahe Einführung befindet sich im Lernpfad Internet.
Denkanstöße
Eigentlich war 2006 ein Tucholski-Jahr:
Nachtrag: Wie es bei Mythbusters heißt: Don’t try this at home. Normalerweise veröffentliche ich keine Texte anderer Autoren, da diese urheberrechtlich geschützt sind. Tucholsky-Texte darf man aber seit diesem Jahr verwenden, da der Herr schon 70 Jahre tot ist und seine Texte damit gemeinfrei geworden sind. Insofern ist also keineswegs Mozart- oder Heine-Jahr, sondern eigentlich Tucholsky-Jahr. Man sollte das Jahr feiern, in dem die Werke in die public domain wandern, das ist doch wichtiger als das Geburtsjahr. Letztes Jahr war es übrigens Ringelnatz, nächstes Jahr ist es G.K. Chesterton, auf Sigmund Freud muss man dann noch drei Jahre länger warten.
http://www.herr-rau.de/wordpress/2006/02/jetzt-haben-auch-schon-die-lehrer-poesiealben.htm
- Martin Posset (tp vom 10.08.2010): Wem nutzt das Urheberrecht?
- Interview mit Eckhard Höffner zu seinem Buch "Geschichte und Wesen des Urheberrechts" - Teil 1
- Teil 2: Eine Flut technisch-wissenschaftlicher Spezialliteratur
Wie ist das mit dem Urheberrecht?
Der Film der Heinrich-Böll-Stiftung erklärt die wichtigsten Fakten zum Urheberrecht.
- Was ist überhaupt das Urheberrecht und wofür ist es gut?
- Wie funktionieren Verwertungsgesellschaften?
- Vor welche Herausforderungen stellt die Digitalisierung das Urheberrecht?
- Welche Interessen haben Nutzer/innen, Urheber und Verwerter?
- Wie kann das Urheberrecht modernisiert werden und welche Modelle gibt es für die Zukunft?
Urheberrecht in Schule und Unterricht
Kopieren aus Schulbüchern
Die KMK stellte am 6.12.2012 eine Neuregelung hinsichtlich der Nutzung von digitalisierten Inhalten von Schulbuchverlagen vor. Künftig dürfen Lehrer unter bestimmten Bedingungen Digitalisate aus Materialien, die von Schulbuchverlagen vertrieben werden, erstellen und speichern. Dies gilt nur, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
- Die Materialien der Schulbuchverlage, aus denen Digitalisate erstellt werden, müssen im Jahr 2005 oder später veröffentlicht worden sein. Aus älteren Materialien dürfen auch weiterhin keine Digitalisate erstellt werden.
- Digitalisate dürfen den Umfang von 10% des Ursprungswerks nicht überschreiten. Maximal dürfen aus jedem Werk 20 Seiten digitalisiert werden.
- Wie lauten die Regeln? (schulbuchkopie.de)
- Was geht? Was geht nicht? (schulbuchkopie.de)
- Regelungen zu Schulbuchkopien - Flyer (schulbuchkopie.de)
Erwachsenenbildung
Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, § 46 UrhG
Paragraf 46 des Urheberrechtsgesetzes regelt die Nutzung von Sammlungen mit Werkteilen oder Werken geringen Umfangs u.a. in Schulen. Diese sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt:
- Es müssen Werke einer größeren Anzahl von Urhebern aufgenommen werden.
- Der Urheber ist von der geplanten Verwendung in Kenntnis zu setzen und kann u.U. die Verwendung verbieten.
- Die Sammlung muss tatsächlich im Unterricht verwendet werden.
Umfangreiche Nutzungen von Werkteilen oder Werken geringen Umfangs gestattet § 46 Abs. 1 UrhG zu Gunsten von Sammlungen, die für den Gebrauch in Schulen, nicht gewerblichen Weiterbildungseinrichtungen oder Kirchen bestimmt sind. In diesen Sammlungen müssen Werke einer größeren Anzahl von Urhebern aufgenommen werden. Von der geplanten Verwendung ist der Urheber in Kenntnis zu setzen. Dieser hat unter Umständen die Möglichkeit, die Verwendung zu verbieten, wenn sein Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspricht.
Für den Bildungsgebrauch ist erforderlich, dass die Sammlungen tatsächlich im Unterricht verwendet werden. Institutionen der Erwachsenenbildung sowie Musikschulen und Privatunterricht werden nicht erfasst. Schranken_des_Urheberrechts#Sammlungen_für_Kirchen-,_Schul-_oder_Unterrichtsgebrauch,_§_46_UrhG, Wikipedia – Die freie Enzyklopädie, 03.06.2009 - Der Text ist unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ verfügbar; zusätzliche Bedingungen können anwendbar sein. Siehe die Nutzungsbedingungen für Einzelheiten. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |
Weblinks
- Urheberrecht - geltendes Recht (Bundesministerium der Justiz)
- Urheberrechtlicher Schutz von Inhalten (Lo)
- Umfassende Informationen zum Urheberrecht im Bereich Recht von Lehrer-Online.
Urheberrecht und Urheberrechtsverletzungen
- Nur eine Posse? - Lehrstück und Dokumentation über den Umgang mit Urheberrechten in der Schule (OSZ Handel I, Informatik)
- Anfertigung von Sicherungskopien (Lehrer-online)
- Kostenloses Skript "Internetrecht" stark erweitert (Heise-News, 16.01.2006)
- Siehe auch: Plagiate
Wissenschaftliches Arbeiten
- Wissenschaftliches Arbeiten (Werner Schweibenz)
- "Wissenschaftliches Arbeiten bedeutet, sich auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion mit den Gedanken anderer auseinanderzusetzen, sich eigene Gedanken zu machen und das Ergebnis in einer verständlichen Form darzustellen. Bei der Form der Darstellung der Ergebnisse sind bestimmte Konventionen zu beachten, die im Wissenschaftsbetrieb üblich sind, aber in den verschiedenen Disziplinen etwas unterschiedlich gehandhabt werden können."
- Gestaltung einer wissenschaftlichen Arbeit (Hausarbeiten.de)
- instruktiv
- Siehe auch:
EU und Urheberrecht
- EU-Grünbuch (Planung zur Gesetzgebung zum Urheberrecht)
OER und Urheberrecht
- Till Kreutzer: Open Educational Resources (OER), Open-Content und Urheberrecht. 2013.
- Checklisten
- Urheberrecht Checklisten (LehrerInnen-Fortbildung-BW)
- In der Wikipedia
- Wikipedia:Urheberrechte beachten
- Wikipedia:Urheberrechtsfragen
- Panoramafreiheit - "die Freiheit, urheberrechtlich geschützte Gegenstände (z.B. Kunstobjekte oder Gebäude), die sich bleibend im öffentlichen Raum befinden, bildlich wiedergeben zu dürfen."
- Rechtsfragen - in Wikimedia Meta-Wiki
- Weitere externe Links
- Wissen als Ware: Copyright, Patentrecht und andere Schutzzonen von Gerrit Gragert, Humboldt Universität Berlin, Institut für Informatik
- remus-Hochschule - Rechtsfragen von Multimedia und Internet in der Hochschule
- Urheberrecht und Schule - Hinweise zur Anwendung urheberrechtlicher Regelungen in der schulischen Praxis (Hans Meyer-Albrecht, Kultusministerium Magdeburg - auf dem Deutschen Bildungsserver)
- Vorlage:Pdf-extern (Vortrag von Rechtsanwalt Johannes Richard vom 13.01.2004, Richard-Wossidlo Gymnasium, Ribnitz-Damgarten)