Fremd in Franken/Landjudentum in Franken: Unterschied zwischen den Versionen
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### Nenne, was der Freiherr von Seckendorff für die Aufnahme erhält. | ### Nenne, was der Freiherr von Seckendorff für die Aufnahme erhält. | ||
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### Beschreibe, an welche Bedingungen dies geknüpft wird.<br>("redliche und ehrbare Handelschafft und Gewerbe"; siehe ausgedruckten Artikel) | ### Beschreibe, an welche Bedingungen dies geknüpft wird.<br>("redliche und ehrbare Handelschafft und Gewerbe"; siehe ausgedruckten Artikel) | ||
# Recherchiere, was nach dem Judenedikt 1813 mit den jüdischen Landgemeinden passierte. | # Recherchiere, was nach dem Judenedikt 1813 mit den jüdischen Landgemeinden passierte. | ||
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<br>Ich Friedrich Carl Freyherr von Seckendorff, Herr zu Mt. Sugenheim. Ezelheim, Hürfeld, Rüdern, Deutenheim, Wohnfurth, Rheinhardswinden, auf Unterleinleiter Obern- und Unternzenn dann Weingartsgreuth, des Kayserlichen St. Josephs Ordens und des Chur Pfälzischen Löwens-Ordens Ritter, Ihro König). Kayserl. Mayestät würklicher Rath, und Sr. Hochfürstl. Durchlaucht zu Brandenburg würklicher Ministre und Geheimder Rath, dann dirigirender Ministre und Cammer Pracsideni, wie auch Landschafts Director in denen Hochfürstl. Bayreuthisch. Landen, Einer Reichsfreyen Ritterschaft zu Franken löblichen Orths am Steigerwald erbettener Ritter Rath<br> | <br>Ich Friedrich Carl Freyherr von Seckendorff, Herr zu Mt. Sugenheim. Ezelheim, Hürfeld, Rüdern, Deutenheim, Wohnfurth, Rheinhardswinden, auf Unterleinleiter Obern- und Unternzenn dann Weingartsgreuth, des Kayserlichen St. Josephs Ordens und des Chur Pfälzischen Löwens-Ordens Ritter, Ihro König). Kayserl. Mayestät würklicher Rath, und Sr. Hochfürstl. Durchlaucht zu Brandenburg würklicher Ministre und Geheimder Rath, dann dirigirender Ministre und Cammer Pracsideni, wie auch Landschafts Director in denen Hochfürstl. Bayreuthisch. Landen, Einer Reichsfreyen Ritterschaft zu Franken löblichen Orths am Steigerwald erbettener Ritter Rath<br> | ||
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Thue hierdurch so vor mich als meine Herren Gebrüdere .. kund mit diesem Brief, dass Wir Moyses Seeligmann, wey!. Seeligmann Simons, geweßenen Hochfürstl. Bayreuthisch, in das Amt Mt. Dachsbach gehörig geweßenen Schuz-Judens zu Ühlfeld hinterlaßenen 3.ten Sohn, nachdem sich dieser mit des hießig Hochfreyherrl. Innern Schloß Schuz Judens Beerlein Kallmanns zu Sugenheim noch leedigen jüngsten Tochter, nahmens Rößel zu verheurathen und … zu … | Thue hierdurch so vor mich als meine Herren Gebrüdere .. kund mit diesem Brief, dass Wir Moyses Seeligmann, wey!. Seeligmann Simons, geweßenen Hochfürstl. Bayreuthisch, in das Amt Mt. Dachsbach gehörig geweßenen Schuz-Judens zu Ühlfeld hinterlaßenen 3.ten Sohn, nachdem sich dieser mit des hießig Hochfreyherrl. Innern Schloß Schuz Judens Beerlein Kallmanns zu Sugenheim noch leedigen jüngsten Tochter, nahmens Rößel zu verheurathen und … zu … Sugenheim häußlich niederzulaßen und anzurichten gedencket, mit deßen künftigen Weib, Kindern und ohn verdächtigen Gesind, also in Unßern Schuz und Verspruch aufgenommen haben, dass Er alldorten wohnen dürffe, und gleich denen übrigen Unterthanen zu recht geschüzet werden solle. Er Moyses Seeligmann Jud und die Seinigen aber keinen unerlaubten Gewinn und Wucher bey Vermeidung der in denen ReichsGesezen dictirten Strafe, von denen Unterthanen nehmen oder nehmen laßen, sondern sich jedesmal mit denen Seinigen eines ehrlich und ehrbaren Lebenswandels befleißigen und denen vorhandenen Herrschaft. Verordnungen in allen Stücken gemäß sich bezeigen solle.<br> | ||
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Sonsten aber mag derselbe auch in Unßcrer Herrschafft allerley redliche und ehrbare Handelschafft und Gewerbe treiben, dagegen Er vor sich und die Seinigen das gewöhnliche jährl. Herrschaftl. Schuz und Neujahr Geld a Sechs Gulden 36 kr. fränkisch und andere Gefälle wie ein dißeithiger Schuz-Jud von dem Tag deßen anfangendem Domicilio zu Sugenheim behörig praestiren ingleichen so lange es Uns gefällig, Ihne in Unßern Schuz zu behalten, an der schuldigen Treu und Gehorsam gegen die Herrschafft niemaln etwas ermangeln laßen solle, da sodann ihme und denen Seinigen gegen Abführung gedachter praestandorum und deßen gebührendes Wohlverhalten alle Sicherheit hierdurch zugesagt wird.<br> | Sonsten aber mag derselbe auch in Unßcrer Herrschafft allerley redliche und ehrbare Handelschafft und Gewerbe treiben, dagegen Er vor sich und die Seinigen das gewöhnliche jährl. Herrschaftl. Schuz und Neujahr Geld a Sechs Gulden 36 kr. fränkisch und andere Gefälle wie ein dißeithiger Schuz-Jud von dem Tag deßen anfangendem Domicilio zu Sugenheim behörig praestiren ingleichen so lange es Uns gefällig, Ihne in Unßern Schuz zu behalten, an der schuldigen Treu und Gehorsam gegen die Herrschafft niemaln etwas ermangeln laßen solle, da sodann ihme und denen Seinigen gegen Abführung gedachter praestandorum und deßen gebührendes Wohlverhalten alle Sicherheit hierdurch zugesagt wird.<br> |
Version vom 11. November 2022, 04:50 Uhr
Seit 1800 Jahren gibt es jüdisches Leben in Deutschland. In Franken hatte das Landjudentum einige Schwerpunkte und seine Blütezeit im 18. Jahrhundert.
- Recherchiere im Internet, woher die fränkischen Juden kamen.
- Aufnahme in Franken
- Lies den Antrag auf Schutz und Aufnahme. Nenne die Gründe, warum er um Schutz bittet.
- Lies den Schutzbrief weiter unten.
- Nenne, was der Freiherr von Seckendorff für die Aufnahme erhält.
- Finde die Textstelle, die beschreibt, wie lang dieser Schutzbrief gilt.
- Beschreibe, an welche Bedingungen dies geknüpft wird.
("redliche und ehrbare Handelschafft und Gewerbe"; siehe ausgedruckten Artikel)
- Recherchiere, was nach dem Judenedikt 1813 mit den jüdischen Landgemeinden passierte.
- Mögliche Suchbegriffe sind "Levi Strauss", https://www.hagalil.com/2017/05/schnaittach/
Antrag auf Schutz und Aufnahme
Dieses Gesuch — 1792 gerichtet an den Freiherrn Friedrich Carl v. Seckendorf zu Markt Sugenheim — ist in vielen Punkten symptomatisch für die Lage der ländlichen Judenschaft in Franken im 18./19. Jahrhundert. Es zeigt den Israeliten in der Rolle des ewigen Bittstellers, der nicht fordern, sondern nur argumentieren und hoffen konnte. Auf der anderen Seite steht der Landesherr» der das Niederlassungs- und Wohnrecht als eine Gnade je nach Gusto gewähren oder verweigern konnte.
Um kein falsches Bild entstehen zu lassen, sollte freilich vorausgeschickt werden, dass die Masse der Bevölkerung ähnlichen Einschränkungen der Freizügigkeit unterlag. Seitdem die Menschenverluste des 30jährigen Krieges ausgeglichen waren, kam in vielen Territorien die Angst vor drohender Übervölkerung hoch:
Schutzbrief
Weblinks
- ↑ Supplik = Bitte
- ↑ Staatsarchiv Nürnberg, Herschaft Sugenheim[, Akten 123 und 127
Jüdische Landgemeinden im 18./19. Jahrhundert von Hartmut Heller (franconia.frankenland.uni-weuerzburg.de) - ↑ Benignus PFEUFER im selben Jahr 1792, ebenda
- ↑ Staatsarchiv Bamberg: Handelsmatrikel K 3-H, Nr. 560 Staatsarchiv Nürnberg: Herrschaft Sugenheim. Akten Nr. 123 u. 127
- Franken – einstiges Zentrum jüdischen Lebens im deutschsprachigen Raum von Rebekka Denz (uni-bamberg.de)
- DAS FRÄNKISCHE LANDJUDENTUM (synagoge-obernbreit.de)
- 16. Fränkisches Seminar des Frankenbundes vom 5. - 7. November 1976, Schloß Schney bei Lichtenfeld/Ofr. (frankenland.franconia.uni-wuerzburg.de)
- Schnaittach – ein halbes Jahrtausend jüdische Geschichte