Antisemitismus/Nürnberger Gesetze
1935 verabschiedete der Reichstag in Nürnberg die "Nürnberger Gesetze", mit denen die Ausgrenzung der deutschen Juden einen legalen Rahmen erhielt.
Inhaltsverzeichnis
Reichsbürgergesetz
Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 teilte die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“, einerseits und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, „Angehörige rassefremden Volkstums“, andererseits. Damit wurde faktisch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen: Reichsbürger, die volle Rechte erhalten sollten und Reichsangehörige mit geringeren Rechten.
Wesentlich bedeutsamer als das Reichsbürgergesetz selbst waren die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zum Reichsbürgergesetz, durch welche die jüdische Minderheit weiter ausgegrenzt und entrechtet wurde. Diese Verordnungen regelten und bestimmten u. a.
- die Entlassung der letzten jüdischen Beamten und Notare,
- die Unterbindung der Berufstätigkeit von jüdischen Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Rechtsanwälten und Patentanwälten,
- die Meldepflicht und Auflistung jüdischer Gewerbebetriebe,
- die Zwangsmitgliedschaft in der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland ; damit die Auflösung aller selbstverwalteten jüdischen Organisationen, den Ausschluss von der öffentlichen Wohlfahrtspflege und dem Besuch staatlicher Schulen,
- den Verlust der Staatsangehörigkeit beim Verlassen des Staatsgebietes, zugleich den Einzug des Vermögens,
- den Vermögenseinzug im Todesfall
- und schließlich die Zuständigkeit der Gestapo anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
„Blutschutzgesetz“
Das Blutschutzgesetz verbot Eheschließungen zwischen Juden und „Deutschblütigen“. Die „Erste Verordnung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 14. November 1935[9] präzisierte, dass auch die Eheschließung zwischen Juden und „jüdischen Mischlingen zweiten Grades“ mit nur einem jüdischen Großelternteil untersagt sei, da diese den „Deutschblütigen“ zugerechnet werden sollten. „Jüdische Mischlinge ersten Grades“, die von zwei jüdischen Großeltern abstammten, durften „Deutschblütige“ oder „jüdische Mischlinge zweiten Grades“ nur mit besonderer Genehmigung heiraten.
Der Jude und das Mädchen
- Leo Katzenberger
- Die Vernichtung von Leo Katzenberger durch das Sondergericht Nürnberg (Justiz.Bayern.de: Rechtsgeschichtlicher Beitrag zu einem Sondergerichts-Prozess aus dem Jahr 1942 )
Namensänderungsverordnung
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938 (RGBl I, 1044) zielte darauf ab, jüdische Deutsche anhand ihrer Vornamen kenntlich zu machen. Sofern sie nicht ohnehin bereits einen jüdischen Vornamen trugen, der „im deutschen Volk als typisch angesehen“ wurde, mussten sie vom Januar 1939 an zusätzlich den Vornamen Israel oder Sara annehmen.
- Abgestempelt - Judenfeindliche Postkarten
- Judenhass im 20. Jh.
- Nürnberger Gesetze
- Arisierung
- Novemberpogrome 1938